Am Donnerstag, den 3.9.2020, fand im Gemeindesaal Winzendorf eine weitere Gemeinderatsitzung statt. Dabei wurden alle Punkte der Tagesordnung, diese findet ihr angefügt, bearbeitet. Bis auf die Punkte 7 & 8 der Tagesordnung wurde alle Anträge einstimmig beschlossen. Zu den abgelehnten Punkten 7 & 8 sowie zu Punkt 9 möchten wir euch noch zusätzliche Informationen geben:
Punkt 7) Beschlussfassung Antrag zur Festlegung einer Einkaufsrichtlinie:
Der Antrag zur Festlegung einer Einkaufsrichtlinie wurde von Seiten der UBL abgelehnt. Alle Aufträge in unserer Gemeinde werden stets nach allen rechtlichen Vorschriften gesetzlich korrekt und mit größter Sorgfalt für das Wohle der Gemeinde vergeben. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesgesetzes und der Gemeindeordnung werden bei jeder Vergabe eingehalten. Diese findet ihr, inkl. den Begrenzungen der einzelnen Beträge, angefügt. Eine zusätzliche Richtlinie würde darüber hinaus die Entscheidungsprozesse der Gemeinde, insbesondere in Notsituationen, verlangsamen.
Bundesgesetzesvergabe: § 46
„Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
50 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.“ à
ab EUR 50.000 müssen Vergleichsangebote eingeholten werden. Auch darunter findet natürlich eine regelmäßige Evaluierung von Angeboten statt.
Gemeindeordnung:
§ 36 - Gemeindevorstand
Abs. 2: „Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:“
Zeile 2: „der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) im Rahmen des Voranschlages, wenn der Wert in der
Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben und bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages, höchstens jedoch € 100.000,- nicht
übersteigt;“ à dies bedeutet eine Anschaffungsgrenze von EUR 16.913,50 im
Gemeindevorstand Winzendorf-Muthmannsdorf.
§ 35 - Gemeinderat
„Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen
Erledigung vorbehalten:“
Abs. 22: „folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:“
Zeile f: „der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des § 36 Abs. 2
Z 2 übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des § 36 Abs. 2 Z 4,“
Zeile g: „die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-“
Punkt 8) Beschlussfassung Antrag zur Straßenmarkierung Volksheimstraße:
Auf Basis dieses Antrages wurde mit dem Amtssachverständigen vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung, DI Schilk, am 01.07.2020 ein Gespräch geführt. Die klare Empfehlung von Seiten der Landesregierung war diese Markierung nicht einzuführen. Das Markieren von Straßen wird ausdrücklich an stark befahrenen Landesstraßen empfohlen, wo aufgrund der Straßenbreite kein Gehsteig möglich ist. Für den Bereich der Wohnungen bis hin zum Kindergarten ist solch eine Markierung gar nicht möglich. Die Straßenverkehrsordnung besagt das 2 Fahrbahnen stets freibleiben müssen, was mit einer zusätzlichen Straßenmarkierung ebenso nicht mehr möglich wäre. Das Amt appellierte an die Eigenverantwortung von Erwachsenen, die die Aufsichtspflicht über ihre Kinder haben und diese auch verstärkt wahrnehmen müssen.
Punkt 9) Beschlussfassung Antrag zur Anschaffung und Montage einer Weihnachtsbeleuchtung:
Zu diesem Punkt möchten wir informieren, dass die Idee der Weihnachtsbeleuchtung bereits im Vorjahr von unserem Kunst, Kultur & Kreativ Verein kam.
Solltet ihr noch weitere Fragen zu den Sitzungsthemen haben stehen euch eure UBL-Gemeinderäte gerne jederzeit persönlich zur Verfügung.